63 a) Gemäss Abs. 3 des Art. 4 VVG besteht eine Vermutung für die Erheblichkeit von Gefahrentatsachen, welche im Fragebogen des Versiche- rers Gegenstand bestimmter und unzweideutiger Fragen sind. Die Frage 9.6 des beklagtischen Fragebogens hat tatsächlich, wie der Rechtsvertreter der Klägerin geltend machte, zwei unterschiedliche Teilfragen zum Inhalt. Die- se sind ihrer jeweiligen Aussage nach in bestimmte und unzweideutige Wor- te gefasst. Dass der Inhalt der beiden Teilfragen unklar sei, behauptet der Berufungskläger nicht.