Nach herrschender Lehre und Rechtspre- chung weist die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden Cha- rakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrentat- sachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat: der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 116 V 227 mit Hinweisen). Folge der Verletzung der Anzeigepflicht ist gemäss Art. 6 VVG das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er dies binnen vier Wochen, nachdem er von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, erklärt.