schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind (Abs. 3). Gefahrentatsachen sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsa- chen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten (BGE 116 V 226 mit Hinweisen). Nach herrschender Lehre und Rechtspre- chung weist die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden Cha- rakter auf.