Aus den Erwägungen: 3. Art. 4 VVG sieht in Abs. 1 vor, der Antragsteller habe dem Ver- sicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befra- gen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müs- sen, schriftlich mitzuteilen. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung wer- den diejenigen Gefahrentatsachen als erheblich bezeichnet, welche geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss ausüben. Eine Vermutung für die Erheblichkeit besteht für Gefahrentatsachen, auf welche die