{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-12_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766d3585d6af1b12aea70f4fb638412c0c82cc3c09d6f670b3d4d356dc2cc1b86dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766d3585d6af1b12aea70f4fb638412c0c82cc3c09d6f670b3d4d356dc2cc1b86dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_12", "Checksum": "1dd7909ec1b87495609711d81d103ad5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:04", "Checksum": "6a3f2ad7074da30be129bb551b00e597", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 12\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 67\nTeilweise können sich einzelne Fragen auf mehrere Sachverhalte\nbeziehen. Aus diesem Grunde werden als Hilfe für den Antragsteller oft\neinzelne Bei- spiele angeführt. Von diesen muss nicht immer jede\neinzelne Angabe im konkreten Fall auf den Antragsteller zutreffen.\nBesteht aber die Möglich- keit, dass auch nur ein einziger Tatbestand\nzutreffen könnte, hat der An- tragsteller mit einem «ja» zu antworten.\nWeitere, eingehendere Abklärun- gen sind dann der Versicherung\nüberlassen. Der Verstorbene hätte die Frage\nnach der Medikamenteneinnahme nicht mit «nein» beantworten dürfen.\nEr nahm täglich Medikamente ein. Dass dies wie ein tägliches Ritual\nerfolgte, spielt hier keine Rolle, ebensowenig dass er sich subjektiv wohl\nfühlte. Irre- levant ist auch die Frage, ob die Versicherung bei Kenntnis\nder Krankheit denselben Versicherungsvertrag beziehungsweise\nüberhaupt einen Versiche- rungsvertrag mit dem Antragsteller\nabgeschlossen hätte oder nicht. Der in bezug auf die Frage der\nMedikamenteneinnahme unzweideutige Punkt 9.6 wurde somit\nunzweifelhaft falsch beantwortet. Er hätte sowohl nach sub- jektiven wie\nobjektiven Kriterien nur mit «ja» beantwortet werden können.\nAber auch die Frage nach einer speziellen Behandlung musste\ndem Antragsteiler unmissverständlich in Erinnerung rufen, dass er seit\nJahren wegen Hypertonie in Behandlung war. Nach Aussagen seines\nArztes war der Verstorbene über seine Krankheit und deren Tragweite\naufgeklärt worden. Er wusste unzweifelhaft um diese gesundheitliche\nStörung. Zudem muss die Hypertonie als Krankheit bezeichnet werden,\ndie er bei ernsthaftem Nachdenken als solche hätte erkennen müssen.\nIrrelevant ist, ob die Be- handlung dieser Krankheit als spezielle\nBehandlung gemäss Frage 9.6 zu be- trachten ist. Der Antragsteller hätte\nunter den gegebenen Umständen auf jeden Fall im Rahmen der Fragen\n9.6-9.8 auf diese Gefahrstatsache hin- weisen müssen. Mit seinen\nAngaben hat der Antragsteller vielmehr ein für ihn günstiges\nGesundheitsbild gezeichnet, welches in Wirklichkeit nicht bestanden\nhatte. Ohne Zweifel war er sich seiner Krankheit bewusst, weshalb sogar die Frage nach speziellen Behandlungen im Zusammenhang\nmit der Frage nach der Medikamenteneinnahme mit «ja» hätte\nbeantwortet werden müssen.\nDas Gericht kommt aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass\nder Verstorbene seine Anzeigepflicht verletzt hat.\nc) In Art. 8 VVG sind diejenigen Tatbestände aufgeführt, bei\nderen Vorliegen der Versicherer trotz Anzeigepflichtverletzung nicht\nvom Vertra- ge zurücktreten darf. Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob\nder Versicherer die Verschweigung oder die unrichtigen Angaben\nveranlasst hat (Abs. 1 Ziff.\n68\n1) oder ob der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder\ngekannt haben muss (Abs. 1 Ziff. 2).\nWie bereits oben dargelegt, muss die dem Verstorbenen\nvorgelegte Frage 9.6 (Medikamenteneinnahme) ihrem Inhalt nach als\neindeutig und\n\n69\nklar bezeichnet werden. Wie den Zeugenaussagen zu entnehmen ist,\nfand die Besprechung zwischen den Vertretern der Versicherung und\ndem An- tragsteller in ruhiger Atmosphäre und ohne irgendwelche\nstörenden äusse- ren Einflüsse statt. Die zum Zeitpunkt der\nZusammenkunft geschlossene Bar als Besprechungsort kann unter den\nvon den Zeugen beschriebenen Umständen nicht als ungeeignet\nangesehen werden. Zudem ist belegt, dass auch die\nSprachverständigung für den Antragsteller kein Problem darstell- te.\nDas Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Versicherung kein\nVerschulden an der unrichtigen Beantwortung der Frage 9.6 des\nFragebo- gens angelastet werden kann.\nEs kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Versicherer die\nverschwiegene Tatsache gekannt hat oder hätte kennen sollen. Auch\nanhand der Beantwortung der Fragen 9.7 und 9.8 musste sich die\nVersicherung nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu treffen.\nEntgegen den Aus- führungen der Berufungsklägerin bestanden für die\nVersicherung und Be- rufungsbeklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass\nder Antragsteller nicht gänzlich gesund war. Gesamthaft gesehen liess\nder Antragsteller mit seinen Antworten tatsächlich den Eindruck\nentstehen, mit seiner Gesundheit sei al- les in Ordnung. Davon durfte die\nVersicherung in guten Treuen ausgehen und von weiteren Abklärungen\nabsehen.\nAus dem Gesagten erhellt, dass die Versicherung zum Vertragsrücktritt berechtigt war. Dies erfolgte innert der in Art. 6 VVG statuierten,\nvier- wöchigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme der\nAnzeigepflichtverlet- zung und somit rechtzeitig.\nZF 93/95 Urteil vom 8. Januar 1996\n\n13 - Entscheid über Teilfragen; Rechtsmittel (Art. 94 ZPO). Der\nEntscheid, mit welchem das Gericht gestützt auf Art. 674\nAbs. 3 ZGB dem Beklagten ein Überbaurecht zuspricht\nund einen zweiten Schriftenwechsel zur Frage der Entschädigung anordnet, stellt ein Teilurteil dar, gegen welches gemäss Art. 94 Abs. 3 ZPO (noch) kein Rechtsmittel\ngegeben ist.\n\nErwägungen:\n1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichtes im Sinne von Art. 19\nZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden (Art.\n218 ZPO). Auch wenn es die bündnerische Zivilprozessordnung nicht\nausdrücklich er- wähnt, ist dieses Rechtsmittel - wie im übrigen auch die\n70\nBeschwerde in nicht berufungsfähigen Fällen - ausschliesslich gegen\nmateriellrechtliche Endent- scheide möglich. Dies ergibt sich\nsinngemäss aus Art. 94 ZPO, einer Rege-\n\n"}