{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-12_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766d3585d6af1b12aea70f4fb638412c0c82cc3c09d6f670b3d4d356dc2cc1b86dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766d3585d6af1b12aea70f4fb638412c0c82cc3c09d6f670b3d4d356dc2cc1b86dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_12", "Checksum": "1dd7909ec1b87495609711d81d103ad5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:04", "Checksum": "6a3f2ad7074da30be129bb551b00e597", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 12\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 65\nfalls nach dem allgemeinen Gesundheitszustand gefragt wird. Die Fragestellung im zitierten Entscheid ist mit derjenigen im beklagtischen\nFrage- bogen nicht vergleichbar. Der Entscheid ist folglich für den\nvorliegenden Fall irrelevant. Wie der Zeugenaussage des behandelnden\nArztes zu ent- nehmen ist, muss die Hypertonie als bedeutungsvolle\nKrankheit betrachtet werden und dies auch dann, wenn sie behandelt\nwird. Der Hinweis auf die- se gesundheitliche Störung hätte die\nVersicherung somit mit Sicherheit zu weiteren Abklärungen im Rahmen\ndes Vertragsabschlusses bewogen. Aus den dargestellten Gründen\nerweist sich die Hypertoniebehandlung als er- hebliche\nGefahrentatsache.\nb) Haben wir es in casu mit einer erheblichen Gefahrentatsache\nzu tun, so muss abgeklärt werden, ob der Versicherungsnehmer seine\nAnzeige- pflicht gegenüber der beklagten Versicherung wirklich\nverletzt hat oder nicht. Die Frage nach der Verletzung der besagten\nPflicht beurteilt sich ver- schuldensunabhängig nach subjektiven wie\nauch nach objektiven Kriterien (BGE 116 V 227). Tatsächlich stand der\nverstorbene Ehemann der Klägerin seit 1988 in ärztlicher Behandlung\nwegen Hypertonie und musste deswegen täglich Medikamente\neinnehmen. Nach dem Wortlaut von Art. 4 und Art. 6 VVG hat der\nAntragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechen- der Fragen\nnicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen\nerfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch\ndiejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Da der Verstorbene seit vier\nJah- ren täglich Medikamente einnahm und dies selbstverständlich\nselbst tun musste, wusste er zwangsweise um seine\nMedikamenteneinnahme. Das Vor- handensein dieser Tatsache konnte\nihm bei ernsthaftem Nachdenken nicht entgehen (vgl. BGE 116 V 228).\nDies gilt umso mehr, als im Fragebogen nach einer\nMedikamenteneinnahme von mehr als einem Monat gefragt wird.\nDamit kam zum Ausdruck, dass auch unbedeutendere, während rela- tiv\nkurzer Zeit mit Medikamenten behandelte, gesundheitliche Störungen\nanzugeben waren und eine über Jahre hinweg bestehende Krankheit\nnicht verschwiegen werden durfte.\nZwar besteht, wie der klägerische Rechtsvertreter ausgeführt\nhat, die Frage 9.6 aus zwei Teilfragen, welche beide unterschiedlich\nbeantwortet werden könnten. Trifft auch nur eine dieser Behandlungen\nauf den Versi- cherungsnehmer zu, so kann aber die ganze Frage nicht\nanders als mit «ja» beantwortet werden. Es liegt offensichtlich an der\nVersicherung, im An- schluss an die Antragstellung genauer\nabzuklären, welche der in einer ein- zelnen Frage aufgeführten\nTeilbereiche auf den jeweiligen Versicherungs- nehmer zutreffen.\n66\nZweck des Fragebogens ist, der Versicherungsgesellschaft die\nGelegenheit zu bieten, gegebenenfalls weitere notwendige Untersuchungen vorzunehmen. Es liegt im Wesen eines derartigen\nFragebogens, dass jeweils zu bestimmten Teilbereichen spezifische\nFragen gestellt werden.\n\n"}