{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-12_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766d3585d6af1b12aea70f4fb638412c0c82cc3c09d6f670b3d4d356dc2cc1b86dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766d3585d6af1b12aea70f4fb638412c0c82cc3c09d6f670b3d4d356dc2cc1b86dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_12", "Checksum": "1dd7909ec1b87495609711d81d103ad5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:04", "Checksum": "6a3f2ad7074da30be129bb551b00e597", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 12\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 63\na) Gemäss Abs. 3 des Art. 4 VVG besteht eine Vermutung für\ndie Erheblichkeit von Gefahrentatsachen, welche im Fragebogen des\nVersiche- rers Gegenstand bestimmter und unzweideutiger Fragen sind.\nDie Frage 9.6 des beklagtischen Fragebogens hat tatsächlich, wie der\nRechtsvertreter der Klägerin geltend machte, zwei unterschiedliche\nTeilfragen zum Inhalt. Die- se sind ihrer jeweiligen Aussage nach in\nbestimmte und unzweideutige Wor- te gefasst. Dass der Inhalt der\nbeiden Teilfragen unklar sei, behauptet der Berufungskläger nicht. Er\nsieht die Zweideutigkeit vielmehr in der Tatsache, dass zwei\nverschiedene, unterschiedlich beantwortbare Fragen gestellt wer- den.\nErweist sich der Inhalt der Fragen aber als unmissverständlich, so hilft\ndem Kläger auch die Berufung auf die Unklarheitsregel «in dubio contra\nsti- pulatorem» nicht weiter, kommt doch die Unklarheitsregel nur dann\nzur An- wendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und der\nbestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann (BGE 110 II 146\nzit. in: Gauch, Allgemeiner Teil OR, Zürich 5. Auflg., N 1232).\nKeinesfalls darf die Regel\n«in dubio contra stipulatorem» angewendet werden, weil die\nAuslegung streitig ist (Gauch, a.a.O., N1232).\nDie Tatsache, dass der Punkt 9.6 des Fragebogens zwei\nunterschied- lich beantwortbare Teilfragen enthält, vermag an der\nVermutung des Art. 4 Abs. 3 VVG nichts zu ändern. Wie unter Ziffer 4\nb) zu zeigen sein wird, ist es durchaus üblich, dem Antragsteller\ninnerhalb einer Frage mehrere Mög- lichkeiten offenzulassen. Trifft\ndann auch nur eine dieser Möglichkeiten zu, ist die entsprechende Frage\ninsgesamt mit «ja» zu beantworten. Die Frage\n9.6 darf aus diesem Grunde trotz der Aufteilung in zwei ihrem Inhalt nach\nunmissverständliche Fragen als klar und unzweideutig bezeichnet\nwerden. Der Vermutung von Art. 4 Abs. 3 VVG folgend kann somit\ngrundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die\nMedikamenteneinnahme sowie die Hypertoniebehandlung als erheblich\nim Sinne der erwähnten Gesetzesbe- stimmung zu betrachten sind. Das\nGegenteil wäre nur der Fall, wenn die Be- rufungsklägerin die Vermutung\nvon Art. 4 Abs. 3 VVG widerlegt. Diesen Beweis des Gegenteils\nvermochte sie vorliegend nicht zu erbringen. Insbe- sondere ist es für die\nFrage der Erheblichkeit der Gefahrentatsache nicht entscheidend, ob sich\nder Versicherungsnehmer subjektiv wohl fühlte oder nicht, und\nebensowenig, dass die behandelte Hypertonie kein Risiko dar- stellen\nsoll. Auch das vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zitierte\nBundesgerichtsurteil vom 20. Juni 1989, wonach die Frage nach einer\n«län- geren ärztlichen Behandlung» als zweideutig qualifiziert wurde,\nüberzeugt nicht. Tatsächlich war diese Frage ohne weitergehende\n64\nHinweise gestellt worden; im vorliegenden Fall bezieht sich die Frage\nauf einzunehmende Medikamente sowie auf spezielle Behandlungen,\nwobei für letztere in Klammern Beispiele aufgeführt werden. Zudem muss die Frage 9.6 im\nZusam- menhang mit den übrigen Fragen 9.7 und 9.8 angesehen werden,\nwo eben-\n\n"}