{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-12_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766d3585d6af1b12aea70f4fb638412c0c82cc3c09d6f670b3d4d356dc2cc1b86dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766d3585d6af1b12aea70f4fb638412c0c82cc3c09d6f670b3d4d356dc2cc1b86dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_12", "Checksum": "1dd7909ec1b87495609711d81d103ad5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:04", "Checksum": "6a3f2ad7074da30be129bb551b00e597", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 12\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n12 - Versicherungsvertrag; Verletzung der Anzeigepflicht\n(Art. 4, Art. 6 WG). Anforderungen an die bestimmte, unzweideutige Fassung der schriftlichen Fragen des Versicherers.\n\nAus den Erwägungen:\n3. Art. 4 VVG sieht in Abs. 1 vor, der Antragsteller habe dem\nVer- sicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges\nschriftliches Befra- gen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen\nTatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt\nsind oder bekannt sein müs- sen, schriftlich mitzuteilen. Gemäss Abs. 2\nder genannten Bestimmung wer- den diejenigen Gefahrentatsachen als\nerheblich bezeichnet, welche geeignet sind, auf den Entschluss des\nVersicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten\nBedingungen abzuschliessen, einen Einfluss ausüben. Eine Vermutung\nfür die Erheblichkeit besteht für Gefahrentatsachen, auf welche die\nschriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind (Abs. 3).\nGefahrentatsachen sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung\nder Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den\nUmfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur\njene Tatsa- chen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern\nauch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von\nGefahrenursachen gestatten (BGE 116 V 226 mit Hinweisen). Nach\nherrschender Lehre und Rechtspre- chung weist die Anzeigepflicht des\nAntragstellers keinen umfassenden Cha- rakter auf. Sie beschränkt sich\nvielmehr auf die Angabe jener Gefahrentat- sachen, nach denen der\nVersicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat: der\nAntragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet,\nvon sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 116 V\n227 mit Hinweisen).\nFolge der Verletzung der Anzeigepflicht ist gemäss Art. 6\nVVG das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten,\nwenn er dies binnen vier Wochen, nachdem er von dieser Verletzung\nKenntnis erhalten hat, erklärt.\n4. Auszugehen ist im vorliegenden Falle vom\nFragenkomplex 9.6-9.8 und insbesondere von der Frage 9.6 des\nbeklagtischen Fragebogens, den der verstorbene Ehemann der Klägerin\nzusammen mit dem Versiche- rungsagent seinerzeit ausgefüllt hatte.\nFrage 9.6 Iautet folgendermassen:\n«Sind Ihnen für eine Dauer von mehr als einem Monat Medikamente\nver- schrieben worden? Haben Sie sich speziellen Behandlungen\n62\nunterzogen (z.B. Physiotherapie, Psychotherapie, Radiotherapie)?»\nIm Rahmen der Fragen 9.7 und 9.8 wurde nach medizinischen\nBeratungen, Behandlungen und Untersuchungen gefragt.\n\n"}