er- übrigt sich unter diesen Umständen, Überlegungen zur Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzes sowie zum Beginn des Ver- zugszinses anzustellen. 61 Im weiteren erweist sich die Überbindung der Ko- sten des Zahlungsbefehls auf die Berufungskläger unter diesen Voraussetzungen als nicht gerechtfertigt. ZF 96/95 Urteil vom 23. April 1996 62