Wie die gemachten Überlegungen aufzeigen, hat die Vorinstanz zu Unrecht das Bestehen eines Pachtvertrages zwischen den Berufungsbeklag- ten und den Berufungsklägern angenommen und den Berufungsbeklagten Schadenersatz wegen vorzeitiger Kündigung der Pacht zugesprochen. Ihr Urteil ist aus diesem Grund aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es er- übrigt sich unter diesen Umständen, Überlegungen zur Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzes sowie zum Beginn des Ver- zugszinses anzustellen.