Dabei nützt den Berufungsbeklagten ihre Ein- wendung nichts, es dürfe vorliegend keine Rolle spielen, ob sie mit der Pacht ein günstiges Geschäft abgeschlossen hätten oder nicht. Dieser Umstand muss vielmehr Beachtung finden, da es - wie bereits dargelegt - nicht sehr wahrscheinlich ist, dass die Berufungskläger ein für sie dermassen unvor- teilhaftes Geschäft abgeschlossen hätten. Die Tatsache, dass die Berufungs- beklagten nur ein geringes Entgelt leisteten, spricht daher gegen die An- nahme eines konkludent geschlossenen Pachtvertrages.