Unter diesem Gesichtspunkt ist es offensichtlich sehr unwahrscheinlich, dass die Berufungskläger einen Pachtvertrag zu diesen von den Berufungsbeklagten geltend gemachten und für sie nicht eben günstigen Bedingungen abgeschlossen hätten. Auch diese Überlegungen zeigen auf, dass die Berufungsbeklagten nicht davon ausge- hen durften, es sei ein Pachtvertrag zwischen ihnen und den Berufungsklä- gern zustande gekommen. Dabei nützt den Berufungsbeklagten ihre Ein- wendung nichts, es dürfe vorliegend keine Rolle spielen, ob sie mit der Pacht ein günstiges Geschäft abgeschlossen hätten oder nicht.