Parzelle 281 verpachten wür- den, nachdem ein Pachtvertrag gemäss Gesetz zum einen zunächst eine Laufdauer von sechs Jahren aufweist sowie anschliessend ohne Kündigung um jeweils weitere sechs Jahre verlängert wird und zum andern eine kürze- re Pachtdauer von der Behörde genehmigt werden müsste (vgl. Art. 7 und 8 LPG). Die Berufungsbeklagten durften nicht davon ausgehen, dass die Be-