Die Berufungsbeklagten mussten da- her davon ausgehen, dass die Parzelle 281 in naher Zukunft ihrem Zwecke zugeführt werden würde, was denn auch tatsächlich geschah. Unter diesen Umständen konnten die Berufungsbeklagten aber nicht in guten Treuen da- von ausgehen, dass die Berufungskläger die 67