Es lag damit auf der Hand, dass das Grundstück zum Zwecke der Überbauung ersteigert worden war und aller Voraussicht nach auch in nicht allzu ferner Zukunft überbaut werden würde, da die Ersteigerer das in die Parzelle investierte Kapital wohl kaum über lange Zeit brachliegen lassen wollten. Die Berufungsbeklagten mussten da- her davon ausgehen, dass die Parzelle 281 in naher Zukunft ihrem Zwecke zugeführt werden würde, was denn auch tatsächlich geschah.