Das zweite wäre im übrigen auch anhand des Zuschlagspreises der Parzelle leicht festzustel- len. Im weiteren wussten die Berufungsbeklagten, dass die Liegenschaft von einer Baugesellschaft ersteigert worden war, was auch durch ihre Zahlungen an die Baugesellschaft belegt wird. Es lag damit auf der Hand, dass das Grundstück zum Zwecke der Überbauung ersteigert worden war und aller Voraussicht nach auch in nicht allzu ferner Zukunft überbaut werden würde, da die Ersteigerer das in die Parzelle investierte Kapital wohl kaum über lange Zeit brachliegen lassen wollten.