Es stellt sich somit die Frage, wie das Verhalten der Berufungskläger - die Entgegennahme der Zah- lungen und das Dulden der Nutzung der Liegenschaft - von den Beru- fungsbeklagten in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Die Berufungsbeklagten gehörten den Veräusserern der Parzelle 281 an, d. h., das Verhalten und das Wissen ihrer Kinder ist - wie bereits dargelegt - auch der Witwe P anzurechnen. Sie wussten daher ohne Zweifel, dass diese Parzelle in der Bauzone lag und als Bauland verkauft worden war. Das zweite wäre im übrigen auch anhand des Zuschlagspreises der Parzelle leicht festzustel- len.