zustandegekommen sei. Sie machen damit geltend, die Berufungsbeklagten hätten ihren geäusserten Willen nicht richtig verstanden; es liege daher ein Dissens vor. Der von den Berufungsklägern nach aussen konkludent ge- zeigte Wille ist unter diesen Umständen offensichtlich nicht eindeutig. Er ist daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es stellt sich somit die Frage, wie das Verhalten der Berufungskläger - die Entgegennahme der Zah- lungen und das Dulden der Nutzung der Liegenschaft - von den Beru- fungsbeklagten in guten Treuen verstanden werden durfte und musste.