Hingegen behaupten die Berufungsbeklagten, dass die Berufungskläger ihren Willen zum Vertragsschluss konkludent durch die unbedingte Entgegennahme des Pachtzinses zum Ausdruck ge- bracht hatten und durch das Mähen der Wiese und die Entgegennahme des Entgelts auch ein Pachtvertrag abgeschlossen worden sei. Demgegenüber machen die Berufungskläger geltend, zum einen hätten sie nicht um die Pachtzinszahlungen gewusst, da diese von der Sekretärin ohne Mitteilung an einen Gesellschafter entgegengenommen und verbucht worden seien, und zum andern hätten sie nie einen Pachtvertrag abschliessen wollen, weshalb es an einem übereinstimmenden Willen fehle und somit auch kein Vertrag