Der Bundesgerichtsentscheid kann daher nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übernommen werden. Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch Angebot und Annahme 65 zu- stande. Dabei müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorlie- gen, welche jedoch nicht zwingend mündlich oder schriftlich geäussert wer- den müssen (Art. 1 OR). Es genügt auch ein entsprechendes, konkludentes