Nachdem sie jedoch mehrfach betont ha- ben, die Berufungskläger hätten zum einen von der Nutzung der Parzelle 281 durch sie gewusst und zum andern den Pachtzins nach der freiwilligen öffentlichen Versteigerung jährlich jeweils stillschweigend angenommen, stützen sie sich doch implizit auf den konkludenten Abschluss eines Pacht- vertrages für den vorliegenden Fall, dass das Pachtverhältnis nicht auf die Ersteigerer übergegangen ist. Die Berufungsbeklagten weisen denn in ihrer Berufungsantwort in diesem Zusammenhang auch auf BGE 118 II 443 hin, gemäss welchem ein Pachtvertrag auch konkludent durch das Mähen einer Wiese und die Entgegennahme eines Entgelts dafür geschlossen werden kann. Im