Tatsächlich haben die Berufungsbeklagten im vorin- stanzlichen Verfahren nicht explizit den konkludenten Abschluss eines Pachtvertrages geltend gemacht. Nachdem sie jedoch mehrfach betont ha- ben, die Berufungskläger hätten zum einen von der Nutzung der Parzelle 281 durch sie gewusst und zum andern den Pachtzins nach der freiwilligen öffentlichen Versteigerung jährlich jeweils stillschweigend angenommen, stützen sie sich doch implizit auf den konkludenten Abschluss eines Pacht- vertrages für den vorliegenden Fall, dass das Pachtverhältnis nicht auf die Ersteigerer übergegangen ist.