Die Berufungsbeklagten haben nicht behauptet, dass sich aus den öffentlichen Büchern etwas anderes ergeben würde. Aufgrund dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass die Be- rufungskläger die Liegenschaft Parzelle 281 «Taviarna» lastenfrei erworben haben, somit auch ohne die Belastung mit dem von den Berufungsbeklag- ten geltend gemachten Pachtverhältnis, nachdem die Berufungsbeklagten darauf verzichtet bzw. es durch konkludent abgeschlossenen Aufhebungs- vertrag zum Erlöschen gebracht haben.