64 gerungsbedingungen und dem Versteigerungsprotokoll geht eindeutig her- vor, dass das Grundstück lastenfrei veräussert werde, ist doch in jeder Spal- te, so auch in der Spalte «Anmerkungen», ausdrücklich festgehalten, es be- stünden keine diesbezüglichen Lasten. Die Berufungsbeklagten haben nicht behauptet, dass sich aus den öffentlichen Büchern etwas anderes ergeben würde.