Nachdem die Berufungskläger und die Veräusserer der Aufnahme der be- reits mehrfach zitierten Klausel in die Steigerungsbedingungen zustimmten und den Hinweis auf das bestehende Pachtverhältnis in den Steigerungs- bedingungen bzw. direkt den Ersteigerern gegenüber 63 unterliessen, sind die Berufungskläger in ihrem Vertrauen auf die Steigerungsbedingungen zu schützen. Die Ersteigerer haben daher das Grundstück gemäss den Steige- rungsbedingungen mit den Lasten übernommen, welche sich aus den öf- fentlichen Büchern und den Steigerungsbedingungen ergeben. Aus den Stei-