Indem nun einerseits die Veräusserer als Ver- pächter und andererseits die Berufungsbeklagten als Pächter den Steige- rungsbedingungen zustimmten und jeden Hinweis auf das Pachtverhältnis sowohl in den Steigerungsbedingungen als auch direkt den Ersteigerern ge- genüber unterlassen haben, haben sie konkludent auf das Pachtverhältnis verzichtet, d. h., sie haben mittels eines konkludenten Aufhebungsvertrages das Pachtverhältnis zum Erlöschen gebracht. Nachdem das Pachtverhältnis aber nicht mehr bestanden hatte, konnte es auch nicht übergehen und fand Art. 14 LPG daher vorliegend keine Anwendung. Im übrigen durften sich die Berufungskläger auf die Richtigkeit der Steigerungsbedingungen