Die Veräusserer und die Berufungskläger müssen sich daher den Inhalt der Versteigerungsbedingungen und deren Konsequenzen als bekannt anrechnen lassen. Indem nun einerseits die Veräusserer als Ver- pächter und andererseits die Berufungsbeklagten als Pächter den Steige- rungsbedingungen zustimmten und jeden Hinweis auf das Pachtverhältnis sowohl in den Steigerungsbedingungen als auch direkt den Ersteigerern ge- genüber unterlassen haben, haben sie konkludent auf das Pachtverhältnis verzichtet, d. h., sie haben mittels eines konkludenten Aufhebungsvertrages das Pachtverhältnis zum Erlöschen gebracht.