Sowohl die Berufungskläger als auch die Veräusserer sind angesichts der gemachten Überlegungen auf den Inhalt der Steigerungs- bedingungen zu behaften, d. h. zum ersten darauf, dass nur Rechte und Lasten auf den Ersteigerer übergehen sollten, die aus den öffentlichen Büchern oder den Steigerungsbedingungen ersichtlich waren, und zum zwei- ten darauf, dass das bestehende Pachtverhältnis weder im einen noch im an- dern erwähnt war. Die Veräusserer und die Berufungskläger müssen sich daher den Inhalt der Versteigerungsbedingungen und deren Konsequenzen als bekannt anrechnen lassen.