62 rung der Interessen der Erbengemeinschaft betraute Sohn R. einen Hinweis auf das Pachtverhältnis weder in den Steigerungsbedingungen anbringen liess noch direkt den Ersteigerern gegenüber machte, zudem aber Kenntnis von den Steigerungsbedingungen haben musste, ist davon auszu- gehen, dass die Witwe P vom Vorgehen ihrer Kinder, mithin der übrigen Mitglieder der Berufungskläger, wusste und diesem zustimmte bzw. auch in dieser Hinsicht von ihrem Sohn R. vertreten wurde. Das Verhalten der anderen Mitglieder der Berufungsbeklagten ist mithin auch der Witwe P anrechenbar.