Nachdem die Berufungsbeklagten zu den Veräusserern gehörten, ist das Verhalten der Veräusserer auch 61 auf sie anre- chenbar, und zwar in ihrer Eigenschaft sowohl als Verpächter als auch als Pächter. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Witwe P nicht zu den Veräusserern gehörte, da sie nicht Mitglied der Erbengemeinschaft war. Nachdem alle ihre Kinder Erben der M. geworden waren, womit sie zu den Veräusserern gehörten, und insbesondere der offensichtlich mit der Wah-