Zuschlagspreises aus- wirken würde. Die Veräusserer sind dieser Aufklärungspflicht nicht nach- gekommen, haben vielmehr das Pachtverhältnis in keiner Art und Weise er- kennen lassen. Im weiteren musste ihnen klar sein, dass ein Dritter aufgrund der Steigerungsbedingungen davon ausgehen würde, dass das Grundstück lastenfrei zur Versteigerung gelange. Trotzdem haben sie jeden Hinweis auf das Pachtverhältnis unterlassen. Nachdem die Berufungsbeklagten zu den Veräusserern gehörten, ist das Verhalten der Veräusserer auch 61 auf sie anre- chenbar, und zwar in ihrer Eigenschaft sowohl als Verpächter als auch als Pächter.