Zumindest lässt sich ein solcher Hinweis auf das Pachtverhältnis weder aus den Akten entnehmen noch wird er von den Berufungsbeklagten geltend gemacht. Als Veräusserer, die zudem wussten, dass die Parzelle 281 als Bauland verkauft wurde, was das Bestehen einer landwirtschaftlichen Pacht nicht vermuten liess, traf sie jedoch eine im Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr fussende Aufklärungspflicht gegenüber den potentiellen Erwerbern, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein bestehendes Pachtverhältnis, welches frühestens auf einen Zeitpunkt mehrere Jahre nach der Ersteigerung ordentlich gekündigt werden konnte, sich mit grösster Wahrscheinlichkeit auf die Höhe des