Sie haben im weiteren die Ersteigerer vor und auch während der Versteigerung weder mündlich noch schriftlich auf das bestehende Pachtverhältnis aufmerksam gemacht. Zumindest lässt sich ein solcher Hinweis auf das Pachtverhältnis weder aus den Akten entnehmen noch wird er von den Berufungsbeklagten geltend gemacht.