In ihrer Eigenschaft als Eigentümer des zur Verstei- gerung gelangenden Grundstücks wussten sie offensichtlich, dass bezüglich der Parzelle 281 «Taviarna» ein Pachtverhältnis bestand. Als Eigentümer des Grundstücks war ihnen mit Sicherheit auch bekannt, dass das bestehende Pachtverhältnis nicht aus den öffentlichen Büchern ersichtlich war. Trotz- dem haben sie das Pachtverhältnis nicht in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen, haben vielmehr jeden Hinweis darauf unterlassen. Sie haben im weiteren die Ersteigerer vor und auch während der Versteigerung weder mündlich noch schriftlich auf das bestehende Pachtverhältnis aufmerksam gemacht.