234 Abs. 2 OR, auf welchen die Berufungskläger Bezug nehmen, grundsätzlich nur 59 auf Zwangsversteigerungen anwendbar ist. Nachdem es sich vorliegend unbestrittenermassen um eine freiwillige öf- fentliche Versteigerung handelte, kann Art. 234 Abs. 2 OR somit keine An- wendung finden. Nun findet sich in den Versteigerungsbedingungen jedoch eine Art. 234 Abs. 2 OR nachempfundene Bestimmung, die besagt, dass der