So ist in Abs. 1 dieser Bestimmung allein von Zwangsversteigerungen die Rede. Dieses Thema wird im Gesetz offensichtlich weiter behandelt, bis in Abs. 3 von Art. 234 OR als neues Thema Bezug auf die freiwillige öffentliche Ver- steigerung genommen wird. Die in Art. 234 Abs. 3 OR behandelte freiwilli- ge öffentliche Versteigerung steht offenbar im Gegensatz zu der in den zwei vorhergehenden Absätzen behandelten Zwangsversteigerung. Es ist daher unzweifelhaft, dass Art. 234 Abs. 2 OR, auf welchen die Berufungskläger Bezug nehmen, grundsätzlich nur 59 auf Zwangsversteigerungen anwendbar ist.