Die Berufungsbeklagten wenden dagegen ein, die gesetzliche Bestimmung von Art. 234 Abs. 2 OR regle nur die Gewährleistung bei Zwangsversteige- rungen. Da im vorliegenden Fall jedoch eine freiwillige öffentliche Verstei- gerung erfolgt sei, dürfe Art. 234 Abs. 2 OR keine Anwendung finden. Grundsätzlich ist der Auffassung der Berufungsbeklagten zuzustimmen. Aus dem Gesetzestext und der systematischen Auslegung geht zweifelsfrei hervor, dass Art. 234 Abs. 2 OR, auf welchen sich die Berufungskläger in concreto stützen, nur auf Zwangsversteigerungen Anwendung findet. So ist in Abs. 1 dieser Bestimmung allein von Zwangsversteigerungen die Rede.