In diesem Zusammenhang machen die Berufungs- kläger geltend, dass sie das Grundstück entgegen Art. 14 LPG und gemäss Art. 234 OR in dem Zustand und mit diesen Rechten und Lasten erworben hätten, wie sie sich im Zeitpunkt der Versteigerung aus den öffentlichen Büchern und den Steigerungsbedingungen ergeben sowie von Gesetzes we- gen bestanden hätten. Da weder in den öffentlichen Büchern noch in den Steigerungsbedingungen ein Hinweis auf ein bestehendes Pachtverhältnis zu finden sei und auch die Berufungsbeklagten ihnen gegenüber keinen sol- chen Hinweis gegeben hätten, hätten sie kein Pachtverhältnis übernommen. Die Berufungsbeklagten wenden dagegen ein, die gesetzliche Bestimmung von Art.