Daher konnte vorlie- gend keine Konfusion stattfinden, weshalb das bereits bestehende Pacht- verhältnis zwischen M. und den Berufungsbeklagten auch nach dem Tod von M. im Jahre 1988 mit deren Erben kraft Erbrecht fortgesetzt wurde. 3. Nachdem erwiesen ist, dass zwischen der Erbengemeinschaft M. und den Berufungsbeklagten ein Pachtverhältnis bezüglich der Parzelle 281 «Taviarna» bestand, ist die Frage zu prüfen, ob die Berufungskläger als Ersteigerer des genannten Grundstücks gemäss Art. 14 LPG in den Pacht- vertrag eingetreten sind. In diesem Zusammenhang machen die Berufungs- kläger geltend, dass sie das Grundstück entgegen Art. 14 LPG und gemäss Art.