58 lationen hatten zur Folge, dass Gläubiger- und Schuldnerstellung nicht zu- sammenfielen, obwohl die Berufungsbeklagten - mindestens zum grössten Teil - sowohl zur einen als auch zur anderen Personengruppe gehörten. Ent- scheidend war somit, dass neben den Berufungsbeklagten noch weitere Per- sonen bzw. Personenmehrheiten Gläubigerstellung einnahmen bzw. nicht alle Berufungsbeklagten Gläubiger geworden waren. Daher konnte vorlie- gend keine Konfusion stattfinden, weshalb das bereits bestehende Pacht- verhältnis zwischen M. und den Berufungsbeklagten auch nach dem Tod von M. im Jahre 1988 mit deren Erben kraft Erbrecht fortgesetzt wurde.