Mitglied der Erbengemeinschaft M. waren zudem nicht alle Berufungsbeklagten, wie sich aus den bei den Ak- ten liegenden Erbbescheinigungen ergibt. Die Witwe P war zwar Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, jedoch nicht von M. geworden. Damit 57 waren aber auch Gläubiger- und Schuldnerstellung bezüglich der Erbengemein- schaft P nicht identisch, gehörte die Witwe P gemäss Erbbescheinigungen doch nur den Schuldnern, nicht jedoch den Gläubigern an. Diese Konstel-