Im vorlie- genden Fall nun gehörten Forderung und Schuld auch nach dem Tod von M. zwei verschiedenen Vermögensmassen an. Wie die Berufungsbeklagten richtig feststellen, gehörte die Forderung im vollen Umfang zum noch ungeteil- ten Nachlass der M. und somit zu dieser Vermögensmasse, welche im Ei- gentum noch weiterer Personen bzw. Personenmehrheiten neben den Berufungsbeklagten stand. Die Schuld hingegen gehörte allein in die Ver- mögensmasse der Berufungsbeklagten. Mitglied der Erbengemeinschaft M. waren zudem nicht alle Berufungsbeklagten, wie sich aus den bei den Ak- ten liegenden Erbbescheinigungen ergibt.