stattfinden kann, wenn sowohl die Forderung als auch die Schuld dem gleichen Vermögen ei- ner Person bzw. Personenmehrheit zugehören. Ist aber die Forderung oder Schuld Teil eines sogenannten Sondervermögens (z. B. nach Erb- oder ehe- lichem Güterrecht), so kommt es nicht zur Vereinigung im Sinne des Art. 118 Abs. 1 OR, obwohl eine einzige Person oder dieselbe Personenmehrheit sowohl Gläubiger als auch Schuldner ist (vgl. Äpli, Zürcher Kommentar, N 20 ff. zu Art. 118 OR; Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, N 4 zu Art. 118 OR; Honsell, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 118 OR). Im vorlie- genden Fall nun gehörten Forderung und Schuld auch nach dem Tod von M.