b) Für den nun vorliegenden Fall, dass vom Bestehen eines Pacht- vertrages zwischen M. und den Berufungsbeklagten auszugehen ist, machen die Berufungskläger geltend, dieser Vertrag sei infolge Konfusion im Zeit- punkt des Erbganges bezüglich des Nachlasses von M. untergegangen, da die Berufungsbeklagten Teil der Erbengemeinschaft M. seien oder waren. Es sei nun aber rechtlich gesehen nicht möglich, dass ein und dieselbe Per- son bzw. Personenmehrheit gleichzeitig Eigentümer und Pächter desselben Grundstückes sei. Dieser Auffassung der Berufungskläger kann jedoch nicht gefolgt werden. Völlig zu Recht weisen die Berufungsbeklagten darauf hin, dass eine Konfusion im Sinne von Art. 118 OR nur