56 chen Verfahren in der Prozessantwort einen allgemeinen Bestreitungsvorbehalt angebracht haben, muss auch das Datum des Pachtbeginnes als bestritten gelten, weshalb die Berufungsbeklagten den Beweis dafür hätten erbringen müssen. In den Akten findet sich aber kein Beweis für den Zeitpunkt des Pachtbeginnes. Damit ist die Aussage der Berufungsbeklagten, sie seien bereits seit 1959 Pächter der Parzelle 281 «Taviarna», unbewiesen geblieben - wie es die Berufungskläger richtig geltend-machen - und somit für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.