Sie waren demnach die Päch- ter der Parzelle 281 «Taviarna» im Zeitpunkt von M.s Tod. Damit aber ist der Beweis eines Pachtvertrages erbracht. Es ist somit 55 entgegen der Auffas- sung der Berufungskläger davon auszugehen, dass zwischen M. und den Be- rufungsbeklagten ein Pachtverhältnis bestand. Durch die Quittungen nicht bewiesen ist hingegen der von den Berufungsbeklagten geltend gemachte Pachtbeginn im Jahre 1959. Nachdem die Berufungskläger im vorinstanzli-