Gerade der Umstand, dass sich das Da- tum des Pachtantritts nicht mehr feststellen liess, weist darauf hin, dass das Pachtverhältnis im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits einige Zeit gedauert hatte. Daneben haben die Berufungsbeklagten zum Beweis des Pachtverhältnisses mit M., die unbestrittenermassen bis zu ihrem Tode Eigentümerin des Grundstückes «Taviarna» war, eine Kopie der Empfangs- bestätigungen ihrer Pachtzinszahlungen für die genannte Parzelle «Ta- viarna» für die Jahre 1986 bis und mit 1989 - dem Jahr der freiwilligen öf- fentlichen Versteigerung der Parzelle 281 - eingelegt. M. verstarb am 17. Juli