Für den Beweis des Bestehens eines Pachtvertrages sowie dessen In- halt ist in einem solchen Fall auf andere Urkunden als den Vertragstext so- wie weitere Beweismittel abzustellen. Aus dem bei den Akten liegenden Gutachten betreffend Schadenersatzforderungen bei vorzeitiger Auflösung von Pachtverträgen geht klar hervor, dass die Parzelle 281 «Taviarna» ver- pachtet war, auch wenn sich das Datum des Pachtantritts offensichtlich nicht mehr mit Sicherheit feststellen liess. Gerade der Umstand, dass sich das Da- tum des Pachtantritts nicht mehr feststellen liess, weist darauf hin, dass das Pachtverhältnis im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits einige Zeit gedauert hatte.