Sie machen geltend, ein solcher Pachtvertrag sei nicht bewiesen worden. Zunächst ist festzuhalten, dass weder das LPG noch das OR eine bestimmte Form für den Pachtvertrag vorsehen (vgl. Art. 4 LPG). Dieser kann daher rechtsgültig auch nur mündlich abgeschlossen werden (vgl. Art. 11 OR). Für den Beweis des Bestehens eines Pachtvertrages sowie dessen In- halt ist in einem solchen Fall auf andere Urkunden als den Vertragstext so- wie weitere Beweismittel abzustellen.