54 nen im Zeitpunkt der Überbauung der Parzelle 281 ein Pachtvertrag über dieses Grundstück bestand, so dass die Berufungskläger durch die vorzeiti- ge Auflösung desselben schadenersatzpflichtig geworden sind. Zur Beant- wortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob bereits vor der freiwilligen öffentlichen Versteigerung der Parzelle 281 im Jahre 1989 ein Pachtvertrag zwischen den damaligen Eigentümern und den Berufungsbeklagten bestan- den hat. a) Die Berufungskläger bestreiten vorerst das Bestehen eines Pachtvertrages zwischen den Berufungsbeklagten und M. Sie machen geltend, ein solcher Pachtvertrag sei nicht bewiesen worden.